Der Verein

Über uns



Der gemeinnützige Verein der Tübinger Kammermusikfreunde e.V. wurde 1991 gegründet. Er hat es sich zur Aufgabe gemacht, Musikern eine Möglichkeit zu bieten, im Rahmen eines Hauskonzerts aufzutreten. Sehr gerne gibt der Verein auch jungen Musikern, die auch noch im fortgeschrittenen Studium sein können, die Möglichkeit eines Auftritts. Die Musiker erarbeiten ein vollständiges Programm, das sie präsentieren, auch das Programm einer Abschlussprüfung wird als Generalprobe oftmals aufgeführt. Die private Atmosphäre, die räumliche Nähe zwischen Zuhörern und Musikern, das kenntnisreiche Publikum und anregende Gespräche nach dem Konzert ergeben einen sehr persönlichen Rahmen.

Entstehende Freundschaften zwischen Musiker und Gastgebern führt regelmäßig zu wiederholten Besuchen der Künstler. Ein Hauskonzert bietet auch die Möglichkeit ungewöhnliche Programme darzubieten oder auch in ungewöhnlichen Besetzungen zu spielen. Die Vielfalt können Sie im Archiv der Konzerte nachlesen.
Alle Konzerte finden als Hauskonzerte statt und nicht in öffentlichen Räumlichkeiten. Die Musiker wohnen bei den Gastgebern und für das leibliche Wohl wird dort bestens gesorgt. Es gibt keine fest vereinbarte Gage, sondern diese ergibt sich aus den Konzerteinnahmen. Jeder Zuhörer zahlt 15,- Euro und diese Einnahmen ergeben ohne Abzug die Gage. Hinzu kommt ein Reisekostenzuschuß.

Die Historie


1991
bis
2021

1990, im Jahr nach der Wende, hatte der Tübinger Cellist Konrad Hirzel die Idee, in Tübingen während der Sommerferien einen Kammermusikkurs zu organisieren. Er kannte Prof. Eberhard Feltz von der Hanns-Eisler Musikhochschule Ost-Berlin, der dort als Geiger eine Professur für Kammermusik innehatte. Gesagt-getan, ein Kurs wurde 1990 in den deutschsprachigen Hochschulen ausgeschrieben und der Andrang war von Anfang an groß. Nicht nur Musikstudierende konnten sich anmelden, sondern auch passionierte und versierte Amateure. Auch gab es die Möglichkeit beim Unterricht zuzuhören. Von Klavierquintett über Sonaten oder Gesang waren sämtliche Kammermusikbesetzungen möglich, häufig jedoch eher Streicher und Pianisten als Bläser. Die Studenten hatten kein Pflichtprogramm, sondern brachten ihre vorab einstudierte Musikstücke mit. Im Hermann Diehm-Haus, dem Gemeindehaus der Tübinger Martinskirche, konnte der Kurs stattfinden. Die Teilnehmer waren entweder privat oder in Zimmern der Studentenwohnheime, die in den Semesterferien leer standen, untergebracht. Hauskonzerte wurden als "work in progress“ zwischendurch gegeben, am Ende des Kurses gab es ein Abschlusskonzert der Teilnehmer im Silchersaal des Tübinger Museumsgebäudes und anschließend ein kleines improvisiertes Fest. 1995 fand der letzte Kurs statt. Es wurde schwierig, Übungsräume zu finden und Prof. Feltz hatte als hervorragender Kammermusiklehrer inzwischen sehr viele Angebote für Meisterkurse in Deutschland. Bis heute, längst emeritiert, wird er immer wieder von inzwischen berühmten, längst etablierten Streichquartetten musikalischer und interpretatorischer Fragen wegen aufgesucht. Der Verein der Tübinger Kammermusikfreunde wurde 1991 offiziell gegründet. Zweck des Vereins laut Satzung war die Veranstaltung von Kammermusikkursen

und Kammermusikkonzerten. Er bekam sogleich das Etikett der Gemeinnützigkeit. Es war natürlich besser als Verein Aushänge für die Kurse an die vielen Musikhochschulen zu verschicken. Ebenso konnte für Sponsoring und Mitgliedschaft geworben werden. Nach Beendigung der Sommerkurse blieb der Verein bestehen. Die Satzung wurde 2016 entsprechend aktualisiert. Man hatte es sich nun - und das bis heute - zum Ziel gesetzt, über Hauskonzerte auch jungen Musikstudierenden ein Forum zu bieten. In Tübingen fand, und findet ein reges Musikleben statt, aber Konzerte als Hauskonzerte sind rar. Öffentliche Kammerkonzerte wurden zudem immer seltener. So entwickelte sich eine große Gruppe von Musikliebhabern und Vereinsmitgliedern als regelmäßige Zuhörer in vier verschiedenen privaten Wohnzimmern. Das Ensemble- oder Soloangebot ist vielfältig, die Musiker erfahren von unserem Verein durch Hörensagen und manch längst etablierter Musiker fragt an für ein Konzert. So werden u.a. auch in verschiedensten Instrumentenzusammensetzungen ganz neue oder ungewöhnliche Programme zu Gehör gebracht. Das zwanzigjährige Jubiläum im Jahre 2011 konnte unter anderem mit dem Kuss Quartett, das bereits bei den Kursen von Prof. Feltz dabei war, mit dem lyrischen Tenor Marcus Ullmann und seinem Begleiter Klaus Melber, dem Pianisten Jordi Biltoch, dem Barockensemble Advenit, dem Pegasos Quartett und mit Klaviertrios in der Besetzung Sophie Heinrich, Violine, Sonja Lena Schmid, Violoncello und Jacques Ammon, Klavier, gefeiert werden. Seitdem bietet der Verein jährlich bis zu zehn Konzerten mit unterschiedlichsten Künstlern und Programmen an und freut sich auf die Zeit nach der Pandemie um hoffentlich noch in 2021, dem 30-jährigen Bestehen, in Hauskonzerten Musik lebendig werden zu lassen.

Die Satzung


Satzung
VR 380971

§ 1
(1) Der Verein "Tübinger Kammermusikfreunde" hat seinen Sitz in Tübingen und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Verein ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung von Kammermusikkursen und -konzerten in Tübingen sowie damit, Nachwuchskünstlern Konzertauftritte zu ermöglichen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Tübinger Musikschule (Stadt Tübingen), die es umittelbar und ausschließlich für den in Abs.1 Satz 3 und 4 beschriebenen Zweck (Förderung des musikalischen Nachwuchses) zu verwenden hat.

§ 2
(1) Die Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Vorstandsmitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Letzterer ist für die laufenden Geschäfte, insbesondere die Kassenverwaltung verantwortlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter je einzeln. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
(3) Die Kontrolle der Kassenprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Prüfung ist vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen. Dies kann auch durch schrifltiche Bestätigung der ordnungsgemäßen Kassenführung erfolgen. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
(4) Der Vorstand ist für die inhaltliche Planung der Aktivitäten des Vereins zuständig. Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheiden, so hat der Vorstand das Recht der Kooptation.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

§ 3
(1) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, in der Regel alle zwei Jahre, einberufen. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen mittels Brief oder email einberufen Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagungsordnung mitzuteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversarumlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 4
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann jede Person beantragen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Abmeldung auf Schluss eines Kalenderjahres, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. § 5
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13.06.2016 beschlossen und ersetzt die Satzung der Gründungsversammlung vom 17.10.1991. Sie ist mit der Eintragung in das Vereinsregister vom 30.9.2016 in Kraft getreten.Gleichzeitig tritt dann die bisherige Satzung außer Kraft.